3. Welche Arten von e-Bikes gibt es?
Das Wort e-Bike wird in der Regel als Oberbegriff für alle Elektrofahrräder benutzt. Die Motorunterstützung bestimmt in Deutschland die Art des e-Bikes. Rein rechtlich gibt es folgende Unterschiede:
Pedelecs: Fahrräder mit limitierter Tretunterstützung bis 25 km/h (+10 % Toleranz möglich) und maximal 250 W Motorleistung. Elektromotor unterstützt nur, wenn getreten wird. Keine Helm-, Führerschein- oder Versicherungspflicht. Zählt als ganz normales Fahrrad nach StVO. Anfahrhilfe bis 6 km/h erlaubt. Das Fahren auf Radwegen ist erlaubt. Auch sind Umbauten und Anbauten wie z. B. Fahrradanhänger für e-Bikes erlaubt.
S-Pedelecs: auch Speed-Pedelecs genannt, sind Fahrräder mit Tretunterstützung bis 45 km/h. Versicherungskennzeichen und Führerschein sind zum Führen notwendig. Für S-Pedelec Fahrer besteht Helmpflicht. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden. Im engeren gesetzlichen Sinne des Begriffes sind es „Kleinkrafträder mit geringer Leistung“. Umbauten oder Anbauten wie z. B. Anhänger sind nicht erlaubt bzw. nur nach ausdrücklicher Freigabe des Herstellers.
e-Bikes (e-Mofa): Fahrräder mit tretunabhängigem Zusatzantrieb. Fährt auch nur mit Beschleunigungsgriff. Bis 20 km/h und max. 500 W ist dies ein Leichtmofa, bei dem kein Helm erforderlich ist, jedoch Führerschein bzw. eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Wenn schneller als 20 km/h bis 45 km/h ist es ein Kleinkraftrad, bei dem ein Helm erforderlich ist sowie Führerschein (Minimum Klasse M) und Versicherungskennzeichen. Die Versicherung beginnt, abhängig vom Kaufpreis, bei ca. 70 € pro Jahr und hat den Vorteil, dass man direkt auch eine Diebstahlversicherung hat. Fahrradwege dürfen nur benutzt werden, wenn diese auch für Mofas freigegeben sind.
e-Roller: Elektrofahrzeug auf zwei Rädern ohne Tretantrieb. Beschleunigung nur über Gasgriff. Keine Pedale vorhanden. Helm, Führerschein, Versicherung sowie Nummernschild benötigt. Stelle sicher, dass dein e-Roller TÜV-geprüft und EU zugelassen ist und somit im Straßenverkehr genutzt werden darf.